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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von WC-Trennwandanlagen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Für den Verkauf und die Lieferung unserer WC-Trennwandanlagen zur Selbstmontage (§ 651 BGB) geltend unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vorgelegt wurden. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Waren bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als vereinbart.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird insoweit differenziert.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen.
Ein eventueller Vertragsschluss steht immer unter der aufschiebenden Bedingung einer durch uns veranlassten, positiven Prüfung der Bonität des Käufers auf unsere Kosten.
Auf spätere Änderungen oder Ergänzungen, die von der ursprünglich, schriftlich geschlossenen Vereinbarung abweichen, können sich die Vertragsparteien nur berufen, wenn sie schriftlich vorgenommen wurden.
Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmass festzustellenden, tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Transportverpackung wird zur Wiederverwertung und Entsorgung erstattungsfrei zurück genommen. Die Rücklieferung muss kostenfrei erfolgen.

§ 3 Preise
Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis für unsere Leistungserbringung zu zahlen. Maßgeblich sind die im Vertrag individuell vereinbarten Preise.
Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, mit dem Käufer wurde etwas abweichendes schriftlich vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regeln für die Folgen des Zahlungsverzuges.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsschluss durch uns schriftlich bestätigt wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
Vereinbarte oder von uns bestätige Liefertermine werden dann unverbindlich, wenn der Käufer nach Vertragsschluss mit uns Ergänzungen und/oder Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbart. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Käufer einen neuen Liefertermin zu benennen. Wir sind ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwa erforderlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

§ 5 Gewährleistung
Wir übernehmen – soweit der Käufer Unternehmer ist, unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer gem. § 377 HGB - die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Treten nach Übergabe des Liefergegenstandes Mängel auf, ist der Käufer verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach deren Entdeckung anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige ist die Gewährleistung nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu verlangen. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Sollte die in Ziffer 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Male misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.

§ 6 Haftung für Schäden
Ein Anspruch des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung sowie aus Delikt besteht nur in den Fällen, in denen auf unserer Seite wenigstens grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt oder aber der Schaden aufgrund eines Ereignisses eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, ist die Schadensersatzhaftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht unbeschränkt; dies gilt auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Gegenüber Unternehmern ist aber in diesen Fällen– falls uns keine vorsätzlich Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann – unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.

§ 7 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre gerechnet ab Gefahrübergang (Ablieferung der Sache).
Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von den vorgenannten Fristen 5 Jahre seit Gefahrübergang, wenn die Kaufsache ihrer üblichen Verwendungsweise entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursache hat.
Gefahrübergang tritt ein, wenn die Kaufsache bei uns zur Abholung bereitgestellt oder ordnungsgemäß verpackt an einen Spediteur übergeben wurde.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben und Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit gem. § 7 dieser Bedingungen nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung dieses Anspruches.
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.
Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob der Käufer wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche in Verhandlungen mit uns eintritt. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch mit dem Zeitpunkt ein, in dem wir dem Auftraggeber schriftlich erklären, die Gewährleistungsansprüche seien berechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten, vollständigen Vergütung vor.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem Auftraggeber vor.
Der Käufer, der Unternehmer ist, ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bis zur Höhe unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen herauszuverlangen.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers, der Unternehmer ist, oder eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere im Wegen von Vollstreckungsmaßnahmen, ist der Auftraggeber, der Unternehmer ist, verpflichtet, auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns noch am Tage der Maßnahme zu unterrichten. Bei versäumter oder verspäteter Anzeige haftet der Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden.
Wird die Vorbehaltsware vor Weiterverkauf durch den Auftraggeber, der Unternehmer ist, verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt der Auftraggeber uns zur Sicherung der Forderung bereits jetzt sein (Mit)Eigentum an der neu entstandenen Sache wertanteilig in Höhe des Wertes der gelieferten Sache, mit der gleichzeitigen Vereinbarung, die Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Der Auftraggeber tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung der Sache mit einem Grundstück erwachsen. Wird der Liefergegenstand durch Dritte beschädigt oder zerstört, tritt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, uns bei bestehendem Zahlungsverzug bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Dritten in vollem Umfang ab.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Berechtigung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, sind wir berechtigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abge-tretenen Forderungen und die Abgabe aller zum Einzug der Forderungen notwendigen Informationen vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, alle mit der abgetretenen Forderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
Übersteigt der Wert der uns vom Auftraggeber gestellten Sicherheiten aufgrund der vorstehenden Absätze die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 9 Zahlung
Die von uns in Rechnung gestellten (Teil)Forderungen sind entsprechend den im Angebot, in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung individuell enthaltenen Zahlungsdaten, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind diese zunächst mit der Zahlung zu verrechnen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zum Zurückbehalt stützt, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zur Aufrechnung stützt, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Verkaufsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens.
Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Rengsdorf, Februar 2005