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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von WC-Trennwandanlagen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche von uns erbrachten Leistungen geltend unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Gegenüber Unternehmern geltend sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vorgelegt wurden. Sie geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Waren bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als vereinbart.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird insoweit differenziert.
Bestandteil des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages sind darüber hinaus die VOB/B sowie die Technischen Vorschriften für Bauleistungen, VOB/C, in der neuesten Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auftragsvergaben und Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen.
Ein eventueller Vertragsschluss steht immer unter der aufschiebenden Bedingung einer durch uns veranlassten, positiven Prüfung der Bonität des Auftraggebers auf unsere Kosten.
Auf spätere Änderungen oder Ergänzungen, die von der ursprünglich, schriftlich geschlossenen Vereinbarung abweichen, können sich die Vertragsparteien nur berufen, wenn sie schriftlich vorgenommen wurden.
Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmass festzustellenden, tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für unsere Leistungserbringung zu zahlen. Maßgeblich sind die im Vertrag individuell vereinbarten Preise. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde etwas abweichendes schriftlich vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
Wir sind berechtigt, im Vertrag nicht vereinbarte und vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Nebenleistungen (bspw. zusätzliche Aussparungen) zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine, Lieferfristen, Ausführungstermine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsschluss durch uns schriftlich bestätigt wurden.
Die Einhaltung unserer Liefer- und/oder Ausführungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
Vereinbarte oder von uns bestätige Liefer- und/oder Ausführungstermine werden dann unverbindlich, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss mit uns Ergänzungen und/oder Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbart. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Auftraggeber einen neuen Liefer- bzw. Ausführungstermin zu benennen. Wir sind ausdrücklich zu Teilleistungen berechtigt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwa erforderlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
§ 5 Gewährleistung
Wir übernehmen die Gewährleistung für die Mangelfreiheit des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abnahme).
Nimmt der Auftraggeber das hergestellte Gewerk in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.
Treten nach der Abnahme Mängel auf, die dem Auftraggeber bei der Abnahme noch nicht bekannt waren, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung. Im Fall der Nachbesserung sind wir zur Übernahme aller zum Zweck der Mangelbeseitigung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.
Sollte die vorgenannte (Zif. 4) Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung der Nacherfüllung oder wenn diese zum zweiten Male misslingt. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
§ 6 Haftung für Schäden
Ein Anspruch des Auftraggebers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung sowie aus Delikt besteht nur in den Fällen, in denen auf unserer Seite wenigstens grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt oder aber der Schaden aufgrund eines Ereignisses eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen wurde.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, ist diese Schadensersatzhaftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht unbeschränkt; dies gilt auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen für jede Form des Verschuldens, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Gegenüber Unternehmern ist in diesen Fällen unsere Haftung – falls uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§7 Verjährung
Der Beginn der Verjährung folgt den gesetzlichen Vorschriften.
Die Verjährungsfrist läuft unabhängig davon, ob der Auftraggeber wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche in Verhandlungen mit uns eintritt. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch in dem Zeitpunkt ein, in dem wir dem Auftraggeber schriftlich erklären, die Gewährleistungsansprüche seien berechtigt.
Soweit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruht, nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werks.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten, vollständigen Vergütung vor.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem Auftraggeber vor.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen herauszuverlangen.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers, der Unternehmer ist, oder eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen, ist der Auftraggeber, der Unternehmer ist, verpflichtet, auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns noch am Tage der Maßnahme zu unterrichten. Bei versäumter oder verspäteter Anzeige haftet der Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden.
Wird die Vorbehaltsware vor Weiterverkauf durch den Auftraggeber, der Unternehmer ist, verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt der Auftraggeber uns zur Sicherung der Forderung bereits jetzt sein (Mit)Eigentum an der neu entstandenen Sache wertanteilig in Höhe des Wertes der gelieferten Sache, mit der gleichzeitigen Vereinbarung, die Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Der Auftraggeber tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung der Sache mit einem Grundstück erwachsen.
Wird der Liefergegenstand durch Dritte beschädigt oder zerstört, tritt der Auftraggeber uns bei bestehendem Zahlungsverzug bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Dritten in vollem Umfang ab.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Berechtigung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns allerdings, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, sind wir berechtigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Abgabe aller zum Einzug der Forderungen notwendigen Informationen vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, alle mit der abgetretenen Forderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
Übersteigt der Wert der uns vom Auftraggeber gestellten Sicherheiten aufgrund der vorstehenden Absätze die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 9 Zahlung
Die von uns in Rechnung gestellten (Teil)Forderungen sind entsprechend den im Angebot, in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung individuell enthaltenen Zahlungsdaten, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind diese zunächst mit der Zahlung zu verrechnen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zum Zurückbehalt stützt, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zur Aufrechnung stützt, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Verkaufsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens.
Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Rengsdorf, Februar 2005


